Rechtsanwalt Arbeitsrecht München Rechtsanwalt München Arbeitsrecht : Rechtsanwaltskanzlei Hoenig: Interessenschwerpukt: Recht der Kündigung, Arbeitsrecht. Kooperation mit Rechtsanwalt Kuisle, München; Kanzlei Rechtsanwälte Christ und Molis München. Zusammenfassung: Anwalt in Rechtsanwaltskanzlei mit Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsrecht in München. Stichwortliste: Abfindung, Abmahnung, Arbeitsvertrag, Abwicklungsvertrag, Altersteilzeit, Änderungskündigung, Arbeitnehmer-Entsendegesetz, Arbeitnehmerähnliche Selbständige, Arbeitnehmerhaftung, Arbeitsgericht München, Arbeitszeugnis, Betriebsrente, Betriebsverfassung, Betriebsverfassungsrecht, Klage vor dem Arbeitsgericht, Kündigung, Kündigungsschutz, Kündigungsschutzgesetz, Sozialrecht, Rente – Rechtsanwalt München Arbeitsrecht; Rechtsanwaltskanzlei Hoenig, 80469 München.

   

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Grundlage von Beitragforderungen:

Die Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen, Kranken- und Pflegeversicherung sind vom Arbeitgeber gemäß § 23 SGB IV auch ohne Aufforderung der sog. "Einzugsstelle" an diese abzuführen. Alle vier Jahre führen die Rentenversicherungsträger Betriebsprüfungen durch. Die sich daraus ergebenden Beitragsnachforderungen werden von der Einzugstelle eingezogen. Die entsprechenden Beitragsbescheide sind gem. § 86a Abs. II des Sozialgerichtsgesetzes sofort vollstreckbar. Hiergegen kann im Rahmen des Widerspruchsverfahrens die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage beantragt werden. Gegen die Ablehnung dieses Antrags kann das Sozialgericht angerufen werden.

Für die Beiträge zu den Berufsgenossenschaften (gesetzliche Unfallversicherung) gilt ähnliches. Die Beitragspflicht ist in den §§ 150 ff. SGB VII geregelt. Für die Vollstreckbarkeit gilt obiges.

Typische Problemfelder:

Probleme treten in der Praxis insbesondere auf, weil der Arbeitgeber "Scheinselbständige", d. h. als Arbeitnehmer titulierte Selbständige beschäftigt haben soll, sowie bei Schätzungen.

Eine Beitragspflicht kann auch für Selbständige und freiwillig Versicherte bestehen. Strittig ist in der Praxis in diesen Fällen häufig, ob der Betroffene der Gruppe der Beitragspflichtigen angehört, sowie die Höhe der Zahlungen (Schätzung).

Anwaltliche Tätigkeit im Beitragsrecht:

Vorbeugende sozialrechtliche Organisationsberatung:

Vermeiden negativer Folgen von "Scheinselbständigkeit"

Die Sozialabgaben sind nach den Ausgaben für Löhne und Gehälter in den meisten Betrieben der zweitgrößte Kostenfaktor. Viele Unternehmen vermindern die Abgabenlast durch neue Vertragsmodelle wie Franchising, Ausgliederung und Übernahme von Teilbereichen des Betriebs von neu gegründeten Unternehmen ehemaliger Mitarbeiter zu vermindern. Der Hauptzweck dieser Organisationsänderungen liegt häufig nicht in der Vermeidung von Sozialabgaben. Eine derartige Umstrukturierung von Betrieben wird vom Gesetzgeber durch die Sozialversicherungspflicht der sog. Scheinselbständigen. Das Risiko des Arbeitgebers, für "Scheinselbständige" Beiträge für mehrere Jahre nachzahlen zu müssen (und i.d.R. nicht einmal den Arbeitnehmeranteil auf den "Scheinselbständigen abwälzen zu können) muss bei derartigen Strukturänderungen ausgeschlossen werden. Zum einen muss das, was der Gesetzgeber unter den Begriff der Scheinselbständigkeit fasst, vermieden werden. Echtes Franchising und Selbständigkeit unter Vermeidung der gesetzlich normierten Scheinselbständigkeitsmerkmale sind hier die Stichwörter.

Bleiben Zweifel, ist folgendes Vorgehen angezeigt:

Das Gesetz sieht ein Anfrageverfahren vor, mit dem vorab geklärt werden kann, ob eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt. Zuständig für dieses Anfrageverfahren ist gem. § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV stets die Bundesanstalt für Angestellte (BfA).

Entscheidet die BfA (bzw. nach einer Klage gegen den entsprechenden Bescheid das Sozialgericht), dass keine versicherungspflichtige  Beschäftigung vorliegt, besteht Rechtssicherheit.

Im Falle der Feststellung einer versicherungspflichtigen  Beschäftigung gilt folgendes:

Wurde das Verfahren rechtzeitig eingeleitet, tritt die Beitragspflicht erst bei Rechtskraft des ein Beschäftigungsverhältnis feststellenden Entscheides im Anfrageverfahren ein, wenn der Beschäftigte zustimmt und bis zu diesem Zeitpunkt durch eine ausreichende Versicherungsabsicherung (Rente, Krankheit) geschützt war.

Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass Mitwirkungs- und Meldepflichten auch für Personen bestehen, die nur möglicherweise sozialversicherungspflichtig sind. Werden diese Pflichten verletzt, wird  -schwer- widerlegbar vermutet, dass die betreffende Person sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, wenn mindestens drei der folgenden fünf Merkmale vorliegen:

  • Die Person beschäftigt im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig im Monat 325 Euro übersteigt;

  • sie ist auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig;

  • ihr Auftraggeber oder ein vergleichbarer Auftraggeber lässt entsprechende Tätigkeiten regelmäßig durch von ihm beschäftigte Arbeitnehmer verrichten;

  • ihre Tätigkeit lässt typische Merkmale unternehmerischen Handelns nicht erkennen;

  • ihre Tätigkeit entspricht dem äußeren Erscheinungsbild nach der Tätigkeit, die sie für denselben Auftraggeber zuvor auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hatte.

Dies gilt nicht für Handelsvertreter, die im Wesentlichen frei ihre Tätigkeit gestalten und über ihre Arbeitszeit bestimmen können.

Beratung und Vertretung bei (drohenden) Betriebsprüfungen und Beitragsnachforderungen

  • Darlegung, der gegen die Sozialversicherungspflicht sprechenden Tatsachen;

  • Widerspruch gegen Beitragsnachforderungen;

  • Versuch der Abwehr der Vollstreckung durch Antrag auf aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage;

  • Antrag beim Sozialgericht auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung;

  • Klage gegen den Beitragsbescheid;

Rechtsgebietübergreifende anwaltliche Tätigkeit auch aus sozial- oder arbeitsrechtlichem Anlass

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Copyright © 2001- 2004 und verantwortlich für den Inhalt Rechtsanwalt Guido Hoenig;   30. January 2004 17:02:47