Sozialversicherungsbeitragsrecht
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Grundlage von Beitragforderungen:
Die Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen, Kranken- und
Pflegeversicherung sind vom Arbeitgeber gemäß § 23 SGB IV auch ohne Aufforderung
der sog. "Einzugsstelle" an diese abzuführen. Alle vier Jahre führen die
Rentenversicherungsträger Betriebsprüfungen durch. Die sich daraus ergebenden
Beitragsnachforderungen werden von der Einzugstelle eingezogen. Die
entsprechenden Beitragsbescheide sind gem. § 86a Abs. II des
Sozialgerichtsgesetzes sofort vollstreckbar. Hiergegen kann im Rahmen des
Widerspruchsverfahrens die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage
beantragt werden. Gegen die Ablehnung dieses Antrags kann das Sozialgericht
angerufen werden.
Für die Beiträge zu den Berufsgenossenschaften
(gesetzliche Unfallversicherung) gilt ähnliches. Die Beitragspflicht ist in den
§§ 150 ff. SGB VII geregelt. Für die Vollstreckbarkeit gilt obiges.
Typische Problemfelder:
Probleme treten in der Praxis insbesondere auf, weil
der Arbeitgeber "Scheinselbständige", d. h. als Arbeitnehmer titulierte
Selbständige beschäftigt haben soll, sowie bei Schätzungen.
Eine Beitragspflicht kann auch für Selbständige und
freiwillig Versicherte bestehen. Strittig ist in der Praxis in diesen Fällen
häufig, ob der Betroffene der Gruppe der Beitragspflichtigen angehört, sowie die
Höhe der Zahlungen (Schätzung).
Anwaltliche Tätigkeit im Beitragsrecht:
Vorbeugende sozialrechtliche
Organisationsberatung:
Vermeiden negativer Folgen von
"Scheinselbständigkeit"
Die Sozialabgaben sind nach
den Ausgaben für Löhne und Gehälter in den meisten Betrieben der
zweitgrößte Kostenfaktor. Viele Unternehmen vermindern die Abgabenlast
durch neue Vertragsmodelle wie Franchising, Ausgliederung und Übernahme
von Teilbereichen des Betriebs von neu gegründeten Unternehmen ehemaliger
Mitarbeiter zu vermindern. Der Hauptzweck dieser Organisationsänderungen
liegt häufig nicht in der Vermeidung von Sozialabgaben. Eine derartige
Umstrukturierung von Betrieben wird vom Gesetzgeber durch die
Sozialversicherungspflicht der sog. Scheinselbständigen. Das Risiko des
Arbeitgebers, für "Scheinselbständige" Beiträge für mehrere Jahre
nachzahlen zu müssen (und i.d.R. nicht einmal den Arbeitnehmeranteil auf
den "Scheinselbständigen abwälzen zu können) muss bei derartigen
Strukturänderungen ausgeschlossen werden. Zum einen muss das, was der
Gesetzgeber unter den Begriff der Scheinselbständigkeit fasst, vermieden
werden. Echtes Franchising und Selbständigkeit unter Vermeidung der
gesetzlich normierten Scheinselbständigkeitsmerkmale sind hier die
Stichwörter.
Bleiben Zweifel, ist folgendes Vorgehen
angezeigt:
Das Gesetz sieht ein
Anfrageverfahren vor, mit dem vorab geklärt werden kann, ob eine
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt. Zuständig für dieses
Anfrageverfahren ist gem. § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV stets die
Bundesanstalt für Angestellte (BfA).
Entscheidet die BfA (bzw. nach einer Klage
gegen den entsprechenden Bescheid das Sozialgericht), dass keine
versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt, besteht
Rechtssicherheit.
Im Falle der Feststellung einer
versicherungspflichtigen Beschäftigung gilt folgendes:
Wurde das Verfahren
rechtzeitig eingeleitet, tritt die Beitragspflicht erst bei Rechtskraft
des ein Beschäftigungsverhältnis feststellenden Entscheides im
Anfrageverfahren ein, wenn der Beschäftigte zustimmt und bis zu diesem
Zeitpunkt durch eine ausreichende Versicherungsabsicherung (Rente,
Krankheit) geschützt war.
Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass
Mitwirkungs- und Meldepflichten auch für Personen bestehen, die nur
möglicherweise
sozialversicherungspflichtig
sind. Werden diese Pflichten verletzt, wird -schwer- widerlegbar
vermutet, dass die betreffende Person sozialversicherungspflichtig
beschäftigt ist,
wenn mindestens drei der folgenden fünf
Merkmale vorliegen:
-
Die Person beschäftigt im Zusammenhang mit
ihrer Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer,
dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig im
Monat 325 Euro übersteigt;
-
sie ist auf Dauer und im Wesentlichen nur
für einen Auftraggeber tätig;
-
ihr Auftraggeber oder ein vergleichbarer
Auftraggeber lässt entsprechende Tätigkeiten regelmäßig durch von ihm
beschäftigte Arbeitnehmer verrichten;
-
ihre Tätigkeit lässt typische Merkmale
unternehmerischen Handelns nicht erkennen;
-
ihre Tätigkeit entspricht dem äußeren
Erscheinungsbild nach der Tätigkeit, die sie für denselben Auftraggeber
zuvor auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hatte.
Dies gilt nicht für Handelsvertreter, die im
Wesentlichen frei ihre Tätigkeit gestalten und über ihre Arbeitszeit
bestimmen können.
Beratung und Vertretung bei (drohenden)
Betriebsprüfungen und Beitragsnachforderungen
-
Darlegung, der gegen die Sozialversicherungspflicht
sprechenden Tatsachen;
-
Widerspruch gegen Beitragsnachforderungen;
-
Versuch der Abwehr der Vollstreckung durch Antrag
auf aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage;
-
Antrag beim Sozialgericht auf Herstellung der
aufschiebenden Wirkung;
-
Klage gegen den Beitragsbescheid;
Rechtsgebietübergreifende anwaltliche
Tätigkeit auch aus sozial- oder arbeitsrechtlichem Anlass
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